IFRS 10 B52

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt

Verfügungsgewalt in Fällen, in denen Stimm- oder ähnliche Rechte keinen signifikanten Einfluss auf die Renditen des Beteiligungsunternehmens haben

B52

Darüber hinaus hat ein Investor vertragliche Vereinbarungen wie bei der Gründung des Beteiligungsunternehmens festgelegte Kauf-, Verkaufs- und Liquidationsrechte zu berücksichtigen. Beziehen sich diese vertraglichen Vereinbarungen auf Tätigkeiten, die eng mit denen des Beteiligungsunternehmens verbunden sind, so sind diese Aktivitäten von ihrem wirtschaftlichen Gehalt her ein Bestandteil der Gesamttätigkeit des Beteiligungsunternehmens, auch wenn sie möglicherweise außerhalb der rechtlichen Sphäre des Beteiligungsunternehmens stattfinden. Daher sind explizite oder implizite Entscheidungsbefugnisse, die in eng mit dem Beteiligungsunternehmen verbundene vertragliche Vereinbarungen eingebettet sind, bei der Beurteilung der Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen als maßgebliche Tätigkeiten zu betrachten.

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AAAAE-26071