IFRS 10 B37

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt

Stimmrechte

Stimmrechtsmehrheit, aber keine Verfügungsgewalt

B37

Ein Investor hat selbst dann, wenn er die Stimmrechtsmehrheit am Beteiligungsunternehmen besitzt, nicht die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen, wenn diese Stimmrechte nicht substanziell sind. Beispielsweise kann ein Investor, der mehr als die Hälfte der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen besitzt, nicht die Verfügungsgewalt haben, wenn die maßgeblichen Tätigkeiten den Weisungen einer staatlichen Stelle, eines Gerichts, eines Zwangs- oder Konkursverwalters, eines Liquidators oder einer Aufsichtsbehörde unterliegen.

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AAAAE-26071