IFRS 10 B23

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt

Rechte, die einem Investor die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen geben

Substanzielle Rechte

B23

Die Feststellung, ob Rechte substanziell sind, erfordert eine Ermessensausübung, bei der sämtliche Fakten und Umstände zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören unter anderem folgende Faktoren:

(a)

ob es (wirtschaftliche oder andere) Barrieren gibt, die den (oder die) Inhaber an der Ausübung der Rechte hindern. Beispiele für solche Barrieren sind unter anderem:

(i)

finanzielle Strafen und Anreize, die den Inhaber daran hindern (oder ihn davon abhalten), seine Rechte auszuüben,

(ii)

ein Ausübungs- oder Umwandlungspreis, der eine finanzielle Barriere schafft, die den Inhaber daran hindert (oder ihn davon abhält), seine Rechte auszuüben,

(iii)

Vertragsbedingungen, die eine Ausübung der Rechte unwahrscheinlich machen, wie Bedingungen, die den Zeitpunkt der Ausübung eng eingrenzen,

(iv)

das Fehlen eines ausdrücklichen, angemessenen Mechanismus in den Gründungsunterlagen eines Beteiligungsunternehmens oder in den maßgeblichen Gesetzen oder Verordnungen, der dem Inhaber die Ausübung seiner Rechte ermöglichen würde,

(v)

die fehlende Möglichkeit des Rechteinhabers, die zur Ausübung seiner Rechte notwendigen Informationen zu beschaffen,

(vi)

betriebliche Barrieren oder Anreize, die den Inhaber daran hindern (oder ihn davon abhalten), seine Rechte auszuüben (z. B. wenn es keine anderen Manager gibt, die bereit oder in der Lage wären, spezielle Dienstleistungen zu erbringen oder die Dienstleistungen zu erbringen und andere Anteile des amtierenden Managers zu übernehmen),

(vii)

gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorschriften, die den Inhaber an der Ausübung seiner Rechte hindern (z. B. wenn ein ausländischer Investor seine Rechte nicht ausüben darf).

(b)

wenn die Ausübung von Rechten die Zustimmung von mehr als einer Partei erfordert oder die Rechte von mehr als einer Partei gehalten werden, ob ein Mechanismus vorhanden ist, der diesen Parteien in der Praxis die Möglichkeit gibt, ihre Rechte gemeinsam auszuüben, wenn sie dies wünschen? Fehlt ein solcher Mechanismus, ist dies ein Indikator dafür, dass die Rechte möglicherweise nicht substanziell sind. Je mehr Parteien der Ausübung der Rechte zustimmen müssen, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass diese Rechte substanziell sind. Ein Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan, dessen Mitglieder vom Entscheidungsträger unabhängig sind, kann jedoch für zahlreiche Investoren als ein Mechanismus dienen, um ihre Rechte gemeinsam auszuüben. Von einem unabhängigen Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan ausübbare Abberufungsrechte dürften deshalb eher substanziell sein als die gleichen Rechte, die einzeln von einer großen Anzahl von Investoren ausgeübt werden können.

(c)

ob die Partei(en), die im Besitz der Rechte ist/sind, von der Ausübung dieser Rechte profitieren würde(n). So hat beispielsweise der Inhaber potenzieller Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen (siehe Paragraphen B47–B50) den Ausübungs- oder Umwandlungspreis des Instruments zu berücksichtigen. Die Vertragsbedingungen potenzieller Stimmrechte sind mit höherer Wahrscheinlichkeit substanziell, wenn das Instrument im Geld ist oder der Investor aus anderen Gründen (z. B. durch die Realisierung von Synergien zwischen ihm und dem Beteiligungsunternehmen) von der Ausübung oder Umwandlung des Instruments profitieren würde.

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AAAAE-26071