IFRS 10 B18

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt

Rechte, die einem Investor die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen geben

B18

Unter bestimmten Umständen lässt sich möglicherweise nur schwer bestimmen, ob die Rechte eines Investors ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen zu geben. Um in solchen Fällen eine Beurteilung der Verfügungsgewalt zu ermöglichen, hat der Investor zu prüfen, ob er über die praktische Fähigkeit zur einseitigen Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verfügt. Dabei werden unter anderem die folgenden Faktoren berücksichtigt, die bei gemeinsamer Betrachtung mit seinen Rechten und den in den Paragraphen B19 und B20 genannten Indikatoren ein Anhaltspunkt dafür sein können, dass die Rechte des Investors für Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen ausreichen:

(a)

Der Investor kann beim Beteiligungsunternehmen das Management in Schlüsselpositionen, das die Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten hat, ernennen oder genehmigen, ohne dass er das vertragliche Recht dazu besitzt.

(b)

Der Investor kann das Beteiligungsunternehmen anweisen, wesentliche Transaktionen zu seinen Gunsten abzuschließen oder gegen Änderungen an solchen Transaktionen Einspruch erheben, ohne dass er das vertragliche Recht dazu besitzt.

(c)

Der Investor kann auf das Nominierungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Leitungsorgans des Beteiligungsunternehmens oder den Erhalt von Stimmrechtsvollmachten von anderen Stimmrechtsinhabern einen dominierenden Einfluss ausüben.

(d)

Die Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen beim Beteiligungsunternehmen sind dem Investor nahe stehende Personen (z. B. wenn der Chief Executive Officer des Beteiligungsunternehmens gleichzeitig der Chief Executive Officer des Investors ist).

(e)

Bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des Beteiligungsunternehmens handelt es sich mehrheitlich um dem Investor nahe stehende Personen.

Fundstelle(n):
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AAAAE-26071