IFRS 10 B11

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt

Maßgebliche Tätigkeiten und Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten

B11

Bei vielen Beteiligungsunternehmen werden die Renditen durch eine Reihe von Geschäfts- und Finanztätigkeiten signifikant beeinflusst. Beispiele für Tätigkeiten, die abhängig von den jeweiligen Umständen maßgebliche Tätigkeiten sein können, sind unter anderem:

(a)

Verkauf und Kauf von Waren oder Dienstleistungen,

(b)

Verwaltung finanzieller Vermögenswerte während ihrer Laufzeit (auch im Verzugsfall),

(c)

Auswahl, Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten,

(d)

Erforschung und Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren und

(e)

Festlegung von Finanzierungsstrukturen oder Mittelbeschaffung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071