IFRS 10 2

Zielsetzung

Erreichen der Zielsetzung

2

Um die in Paragraph 1 genannte Zielsetzung zu erreichen,

(a)

verpflichtet dieser IFRS ein Unternehmen (das Mutterunternehmen), das ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) beherrscht, zur Vorlage eines Konzernabschlusses,

(b)

definiert dieser IFRS den Grundsatz der Beherrschung und legt Beherrschung als Grundlage der Konsolidierung fest,

(c)

regelt dieser IFRS, wie der Grundsatz der Beherrschung anzuwenden ist, um festzustellen, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und es somit konsolidieren muss,

(d)

enthält dieser IFRS die Bilanzierungsvorschriften für die Aufstellung von Konzernabschlüssen und

(e)

definiert dieser IFRS den Begriff der Investmentgesellschaft und legt eine Ausnahme von der Konsolidierung bestimmter Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft fest.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071