Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 227 Erlass
AEAO zu § 163, zu § 240.
Gast-de Haan, Erlaß von Hinterziehungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen in den sog. Bankenfällen?, DB 1999 S. 2441.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 227 AO bietet den zuständigen Finanzämtern die Möglichkeit, einen bestehenden Steueranspruch zu erlassen. So können die Finanzbehörden nach erfolgter Steuerfestsetzung die Steuer in Gänze oder in Teilen erlassen, soweit Umstände gegeben sind, die die Erhebung der Steuer unbillig erscheinen lassen.
2§ 227 AO besteht in der heutigen Form seit Einführung der Abgabenordnung am . Die Vorschrift bestand zum damaligen Zeitpunkt aus zwei Absätzen. Die heutige Regelung fand sich in Absatz 1, während Absatz 2 die Zuständigkeit für den Erlass den jeweiligen obersten Finanzbehörden zuwies. § 227 Abs. 2 AO trat zum außer Kraft.
3Billigkeit ist als Gerechtigkeit im Einzelfall zu verstehen. § 227 AO ist ein im Gesetz ausdrücklich normierter Ausfluss allgemeiner Rechtsgrundsätze, die stets von der Verwaltung zu beachten sind. Der Erlass i. S. d. § 227 AO ist dabei als Billigkeitsmaßnahme in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde gestel...