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InfoCenter - Stand: 07.12.2021

Grunderwerbsteuer

Catrin Geißler

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Grunderwerbsteuer

[i]

Der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt der Rechtsträgerwechsel eines Grundstücks, es handelt sich somit um eine Rechtsverkehrsteuer. Die steuerpflichtigen Rechtsvorgänge richten sich auf den mittelbaren, unmittelbaren oder fiktiven Erwerb eines Grundstücks oder auf den Eigentumsübergang als solchen und sind in § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG abschließend aufgezählt. Der Besteuerung unterliegt somit die Änderung des Rechts an einem Grundstück, auch wenn sie wirtschaftlich nicht dem Eigentum entspricht. So unterliegt auch die Sicherungsübereignung der GrESt, aber nicht die bloße Grundbuchberichtigung.

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ab dem

Die Grenze für die Steuerbarkeit der Übertragungen von Anteilen an grundbesitzhaltenden Gesellschaften ist von 95 % auf 90 % herabgesetzt worden, Die bisherige 5-Jahresfrist in § 1 Abs. 2a GrEStG ist auf 10 Jahre verlängert und die Regelung auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt worden. Auch die 5-Jahresfrist der §§5 und 6 GrEStG wurde auf 10 Jahre verlängert. Ferner wurde die Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben.

Die Neuregelungen sind am in Kraft getreten. Siehe dazu auch den NWB Reform Radar "Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes".

II. Steuerpflichtige Vorgänge

Steuerpflichtig sind nur solche Vorgänge, die einen Rechtsträgerwechsel, sei es auch durch Fiktion, auslösen.

Die Rechträgereigenschaft i.S.d. GrEStG entsteht unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit. Rechtsträger in diesem Sinne können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sein. Ein Rechträgerwechsel liegt somit auch bei einer Übertragung zwischen personenidentischen Gesamthandsgemeinschaften vor, der aber gem. § 6 Abs. 3 GrEStG steuerbefreit ist.

Nicht steuerpflichtig ist daher:

  • Ersteigerung des eigenen Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren,

  • Begründung von Wohn- und Teileigentum durch den Grundstückseigentümer,

  • die formwechselnde Umwandlung, die durch Wahrung der Identität gekennzeichnet ist,

  • Einlage eines Grundstücks in eine Einzelfirma,

  • Änderung der Firma, hier liegt nur eine Änderung des Handelsnamens vor,

  • Aneignung herrenloser Grundstücke durch den Fiskus.

Die Vorgänge, die der GrESt unterliegen, sind in § 1 GrEStG abschließend aufgezählt. Steuerbar sind insbesondere folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1. Verpflichtungsgeschäft

Steuerpflichtig ist der Kaufvertrag oder jedes andere Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG):

  • Kaufvertrag

    Der Kaufvertrag kommt durch notarielle Beurkundung von Angebot und Annahme zustande. Ein nichtiger Kaufvertrag löst keine Grunderwerbsteuer aus, der Eigentumsübergang tritt aber bei Auflassung und Eintragung ins Grundbuch ein.

  • Tauschvertrag

    Beim Tauschvertrag begründet die Leistung jedes Vertragspartners die Steuerpflicht, soweit beide verpflichtet sind, Grundstücke zu übertragen. Besteht die Gegenleistung nicht in einem Grundstück, so unterliegt nur die Grundstückslieferung der Steuer (§ 1 Abs. 5 GrEStG).

  • Übergabeverträge, insbesondere im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge,

  • Einbringungsverträge,

  • Auseinandersetzungsverträge.

Bei einem einheitlicher Erwerbsgegenstand, bei dem sich aus dem Kaufvertrag und weiteren Verträgen ergibt, dass der Käufer das noch unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhalten soll, ist Besteuerungsgegenstand i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG das bebaute Grundstück (nicht das noch unbebaute Grundstück).

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