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Der BFH gibt dem § 6a GrEStG Kontur
Anmerkungen zu den sieben BFH-Urteilen vom 21. und 22.8.2019
Gut Ding will Weile haben: Am hat der BFH endlich die lang ersehnten sieben Urteile vom 21. und zum grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 6a GrEStG veröffentlicht. Die offenen und von der Finanzverwaltung sehr restriktiv gehandhabten Auslegungsfragen führten bislang dazu, dass die Steuerbefreiungen des § 6a GrEStG ein Schattendasein gefristet haben. Das dürfte sich mit den BFH-Urteilen zukünftig zugunsten der Planungssicherheit ändern, sofern nicht der Gesetzgeber gerade dabei ist, die nächsten Unklarheiten zu produzieren.
NWB TAAAH-42101, II R 16/19 (II R 36/14) NWB DAAAH-42102, II R 19/19 (II R 63/14) NWB HAAAH-42105, II R 20/19 (II R 53/15) NWB RAAAH-42106, II R 21/19 (II R 56/15) NWB BAAAH-42107; NWB XAAAH-42104, II R 17/19 (II R 58/14) NWB NAAAH-42103
Stellt § 6a GrEStG eine europarechtswidrige Beihilfe dar?
Steht die Nichteinhaltung der Vor- oder Nachhaltefristen der Steuerbefreiung auch dann entgegen, wenn die Fristen umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden können?
Muss das herrschende Unternehmen auch umsatzsteuerlicher Unternehmer sein?
I. Einordnung der aktuellen Entscheidungen
[i]Mohr/Richert/Babel, Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern, NWB 41/2019 S. 2989 NWB YAAAH-31309 Linn/Pignot, § 6a GrEStG als eine beihilferechtlich relevante Maßnahme i. S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV?, StuB 17/2017... Geißler, Grunderwerbsteuer, infoCenter