Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel – Wie bestimmt sich das herrschende Unternehmen?
GE
[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 20.5.2020 - 7 K 820/17 GE, NWB UAAAH-56498 Mit Wirkung ab 2010 wurde in Deutschland eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für bestimmte Erwerbsvorgänge im Konzern eingeführt (sog. Konzernklausel). Der Wortlaut der Befreiungsvorschrift ist an vielen Stellen auslegungsbedürftig und strittig. Zu ganz wesentlichen Auslegungsfragen haben die Entscheidungen des BFH v. 21./ Rechtsklarheit geschaffen. In der nachfolgenden Besprechung eines aktuellen GE ( NWB UAAAH-56498) wird auf eine weitere Fragestellung – die Bestimmung des herrschenden Unternehmens innerhalb eines Konzerns – eingegangen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
[i]Wischott/Graessner, NWB 18/2020 S. 1320Durch die Entscheidungen des BFH zur Auslegung der Konzernklausel (§ 6a GrEStG) in 2019 ( [II R 50/13], BStBl 2020 II S. 329; II R 19/19 [II R 63/14], BStBl 2020 II S. 337; II R 21/19 [II R 56/15], BStBl 2020 II S. 344; II R 16/19 [II R 36/14], BStBl 2020 II S. 333; II R 20/19 [II R 53/15], BStBl 2020 II S. 341; [II R 62/14], BStBl 2020 II S. 352; II R 17/19 [II R 58/14], BStBl 2020 II S. 348) ist erfreulicherweise die Zielsetzung der Vorschrift, nämlich Umstrukturierungen im Konzern zu erleichtern, wieder stärker in den Vordergrund getreten. Dies ist für die praktische Anwendung sehr zu begrüßen. Zwischenzeitlich sind die Urteile des BFH auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, so dass die Entscheidungen auch für die Finanzverwaltung bindend geworden sind. Die nachfolgende Entscheidung des FG Düsseldorf zeigt, dass aber weiterhin grundsätzliche Fragen noch nicht abschließend geklärt sind, die erhebliche Auswirkung auf die Anwendung der Vorschrift haben können. S. 2974
II. Entscheidung des GE
1. (Vereinfachter) Sachverhalt
Der Entscheidung des GE, NWB UAAAH-56498) lag folgender (vereinfachter Sachverhalt) zugrunde:
[i]Aufwärtsverschmelzung oberhalb einer 100 %igen Beteiligungskette Die Klägerin, eine GmbH, war zu 100 % an der grundbesitzenden D-GmbH beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war zu 100 % die E-GmbH, deren Anteile wiederum vollständig durch die F-AG gehalten wurden. Mit Vertrag vom wurde die D-GmbH als übertragende Gesellschaft auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung erfolgte zum im Handelsregister. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestand die Beteiligungskette mehr als fünf Jahre ununterbrochen. Bis 2008 waren alle Gesellschaften einschließlich der F-AG Organgesellschaften des umsatzsteuerlichen Organkreises einer Stiftung; danach fungierte die F-AG unmittelbar als Organträgerin. Die Anwendung der Konzernklausel wurde durch das Finanzamt bestätigt und dabei als herrschendes Unternehmen die F-AG benannt. Innerhalb von fünf Jahren nach der Verschmelzung verkaufte die F-AG teilweise (26,8 %) ihre Beteiligung an der E-GmbH. Daraufhin versagte das Finanzamt rückwirkend die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klägerin Klage erhoben.