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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 820/17 GE

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 6a Satz 3; GrEStG § 6a Satz 4; UStG § 2

Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern – Nachrangiges Unternehmen in der Beteiligungskette als herrschendes Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG

Leitsatz

  1. Das herrschende Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG kann auch eine - von der Konzernspitze abhängige - nachrangige Gesellschaft in der Beteiligungskette sein, wenn diese abhängige Gesellschaft ihrerseits die die weiteren Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt.

  2. Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligungshöhe auf der Ebene der Konzernspitze ist in diesem Fall für die Grunderwerbsteuervergünstigung unschädlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGD:2020:0520.7K820.17GE.00

Fundstelle(n):
UAAAH-56498

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.05.2020 - 7 K 820/17 GE

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