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Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a Satz 4 GrEStG
Anwendungsfragen zur Vorbehaltensfrist des § 6a GrEStG
Das Hessische FG hat mit Urteilen v. - 5 K 914/21 (nrkr., Az. beim BFH: II R 46/22) und 5 K 272/21 (rkr.) entschieden, dass auf die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei Umwandlungsvorgängen zur Aufnahme nicht verzichtet werden kann. Mit Urteil v. - 8 K 169/21 F (nrkr.) hat das FG Münster entschieden, dass Vorbesitzzeiten i. S. des § 6a Satz 4 GrEStG eines Rechtsvorgängers dem Gesamtrechtsnachfolger nach § 45 AO zuzurechnen sind.
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I. Grundsätze der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
[i]Graessner/Lottermoser, NWB 9/2023 S. 606 Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder Abs. 2 bis 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Voraussetzung für diese Steuervergünstigung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich
ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaften oder
mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG).
Das Abhängigkeitsverhältnis muss mindestens fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) ununterbrochen bestanden haben (§ 6a Satz 4 GrEStG).
[i]Fristen greifen nicht bei Umwandlungsvorgängen zur NeugründungDer BFH hat zu den Fristen des...BStBl 2020 II S. 344