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Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 GrEStG
Zugleich eine Besprechung des
§ 16 GrEStG stellt eine Korrekturvorschrift im Rahmen der als Rechtsverkehrsteuer ausgebildeten Grunderwerbsteuer dar. Der BFH hat für die Anwendung der Korrekturmöglichkeiten die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale der rechtlichen und tatsächlichen Rückabwicklung in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet und greift hierbei auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise zurück. Der vorliegende Beitrag untersucht die Voraussetzungen zur Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung unter Berücksichtigung neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
[i]Korrekturmöglichkeit bei RückgängigmachungDa die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes (insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; sog. Haupttatbestand) nicht an die Verfügungs-, sondern an die Verpflichtungsgeschäfte anknüpfen, bedarf es einer Korrekturmöglichkeit (ähnlich § 17 UStG zur Sollbesteuerung im Umsatzsteuerrecht), sofern ein Rechtsgeschäft vor Verfügung rückgängig gemacht wird (§ 16 Abs. 1 GrEStG). Darüber hinaus enthält § 16 GrEStG die Möglichkeit, die Grunderwerbsteuer aufzuheben, sofern durch den Veräußerer nach der Grundstücksübertragung das Grundstück zurückerworben wird (Abs. 2) oder die Gegenleistung für das Grundstück – die als Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 i. V. mit § 9 Abs. 1 GrEStG gilt – nachträglich herabge...