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infoCenter (Stand: April 2023)

Betriebsvermögen (EStG)

Stefan Kolbe

1. Definition und Bedeutung

Der Begriff „Betriebsvermögen“ stellt auf zwei Komponenten ab: Zum einen auf den Betrieb und zum anderen auf das Vermögen. Dementsprechend stellt das Betriebsvermögen die Summe von Wirtschaftsgütern dar, die dem Betrieb dienen oder ihrer Art nach dem Betrieb zu dienen bestimmt und die dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Dem Begriff des Betriebsvermögens kommt für die Gewinnermittlungsarten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit) eine zentrale Bedeutung zu. Denn die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt durch den so genannten Betriebsvermögensvergleich, also der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Zugleich kommt dem Betriebsvermögen aber auch Bedeutung für die anderen Gewinnermittlungsarten zu, insbesondere nach § 4 Abs. 3 EStG, da mit der entsprechenden Einordnung zugleich eine entsprechende Qualifikation der Einnahmen und Ausgaben als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben verbunden ist.

2. Betriebsvermögen bei natürlichen Personen

2.1. Sachliche Zuordnung

2.1.1. Betriebsvermögen – Privatvermögen

Für die Einordnung eines Wirtschaftsguts ist zwischen den beiden Vermögenssphären zu unterscheiden: Ein Wirtschaftsgut kann entweder zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Das Betriebsvermögen wird dabei noch unterteilt in das notwendige Betriebsvermögen und das gewillkürte Betriebsvermögen.

Hinweis:

Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Betriebe und damit bezogen auf den jeweiligen Betrieb auch mehrere Betriebsvermögen haben. Gleichwohl kann ein Wirtschaftsgut nur einem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Handelt es sich hingegen um ein teilbares Wirtschaftsgut (z. B. bei verschiedenen Grundstücksteilen, vgl. R 4.2 Abs. 4 EStR), so können die einzelnen Wirtschaftsgüter auch verschiedenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet werden.

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter können entweder nur dem Betriebsvermögen oder nur dem Privatvermögen zugeordnet werden. Dabei gilt für Wirtschaftsgüter, die kein Grundstück oder ein Grundstücksteil sind, Folgendes:

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