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infoCenter (Stand: Mai 2023)

Ergänzungsbilanzen (EStG)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Definition

Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung von Personengesellschaften sind die Ergänzungsbilanzen neben der Gesamthandsbilanz, die aus der Handelsbilanz abgeleitet wird, und den Sonderbilanzen Teil der steuerlichen Gesamtbilanz der Personenhandelsgesellschaft. Letztere wird zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb herangezogen. Sofern die Personenhandelsgesellschaft nach § 1a Abs. 1 KStG hingegen zur Körperschaftbesteuerung optiert hat, gibt es ab dem Zeitpunkt, zu dem die Körperschaftsbesteuerung greift, keine Ergänzungsbilanzen (mehr).

Steuerliche Ergänzungsbilanzen enthalten die Wertdifferenzen zwischen den steuerlichen Anschaffungskosten eines Gesellschafters und den korrespondierenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gesellschaft für die einem Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter. Damit betreffen Ergänzungsbilanzen stets Korrekturen des Gesamthandsvermögens. Dementsprechend sind im Falle der Ausübung der Option zur Körperschaftbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Körperschaftsbesteuerung greift, evtl. noch vorhandene Ergänzungsbilanzen im steuerlichen Eigenlagekonto zu erfassen.

2. Anlässe

2.1. Gesellschaftereintritt, Gesellschafterwechsel

2.1.1. Erwerb des Mitunternehmeranteils über dem Buchwert

Die Mehrzahlung, die bei einem Erwerb des Mitunternehmeranteils über dem Buchwert entsteht, ist auf die stillen Reserven zu verteilen, die in den anteilig erworbenen Vermögensgegenständen enthalten sind, sowie auf einen Geschäfts- oder Firmenwert (Differenzbetrag).

Darüber hinaus ist eine positive Ergänzungsbilanz aufzustellen und die Mehrzahlung als Mehrkapital auf der Passivseite auszuweisen.

Die Unterschiedsbeträge zwischen den anteiligen Anschaffungskosten aus Sicht des Gesellschafters und den anteiligen Anschaffungskosten aus Sicht der Gesellschaft sind jeweils als Mehrwerte der einzelnen Vermögensgegenstände auszuweisen. Die nicht den einzelnen Vermögensgegenständen zuordenbare Mehrzahlung ist als positiver Geschäfts- oder Firmenwert in der Ergänzungsbilanz darzustellen.

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