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Steuerbilanzrecht an der Schwelle zur modernen Welt
Grundzüge des Steuerbilanzrechts in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Jahres 2021
Der BFH hat sich im Jahr 2021 in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Steuerbilanzrecht befassen dürfen. Wie in den vergangenen Jahren nimmt der Verfasser diese Entscheidungen zum Anlass, einen Überblick über wesentliche Bereiche des Steuerbilanzrechts zu geben, die sich auch mit ersten Fragen der Einreichung von E-Blanz und Gewinnermittlungen ausländischer Personengesellschaften befassen. Das deutsche Steuerbilanzrecht ist auf dem Weg in die digitale und internationale Zukunft – auch beim BFH.
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843
Was gilt in der BFH-Rechtsprechung zu Rückstellungen bei Wartungsverträgen?
Was ist nach Ansicht des BFH entscheidend für den Ansatz von aktiven RAP?
Welche Fragestellungen werden in Zukunft auch den BFH beschäftigen?
I. Gewinnermittlungsmethoden
1. E-Bilanz und EÜR in digitaler Form
[i]Lüdenbach, Bilanzreport 2021, StuB 2/2022 S. 45, NWB JAAAI-01733 Oser/Wirtz, Rückstellungsreport 2021, StuB 1/2022 S. 1, NWB PAAAI-00584 Maßgeblich für das Steuerbilanzrecht ist die Gewinnermittlung, wie sie §§ 4 bis 7k EStG regeln. Darüber hinaus sind die §§ 140 ff. AO relevant, die die Führung von Büchern und Aufzeichnungen betreffen. Ausgefüllt werden diese Vorschriften regelmäßig von der sich insoweit stets fortentwickelnden BFH-Rechtsprechung. Zukünftig relevant werdende Fragen rund um die Digitalisierung bis hin zur Steuerbilanz in Zeiten der Künstlichen Intelligenz werden auch die höchstrichterliche Rechtsprechung befassen. Derzeit streiten die Beteiligten zumeist noch um die ersten Folgen der Digitalisierung der Gewinnermittlungen.
Gemäß § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG ist für das nach dem beginnende Wirtschaftsjahr (§ 52 Abs. 11 EStG) eine sog. E-Bilanz einzureichen. Betroffen sind die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 EStG sowie nach § 4 i. V. mit § 5 EStG sowie auch die Gewinnermittlung nach Tonnage i. S. des § 5a EStG. Diese Pflicht gilt grds. gem. §§ 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 KStG ebenfalls für Körperschaften, unabhängig von ihrer Größe. Somit ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) mit nur geringem Stammkapital als Variante der GmbH zur Einreichung einer E-Bilanz verpflichtet, da sie ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt. Die Pflicht zur Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung ist einschließlich der Pflicht zur Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen verfassungsgemäß. Dies gilt darüber hinaus neben dem Fall der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung bei Gewinneinkünften und die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung. Insoweit muss sich der Stpfl. auf die Realitäten des elektronischen Steuerrechtsverkehrs einstellen. S. 162