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Steuerbilanzrecht und der BFH
Grundzüge des Bilanzsteuerrechts in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Jahres 2020
Auch im vergangenen Jahr 2020 hat sich der BFH wieder in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Bilanzsteuerrecht befasst. Wie im Beitrag zum „Steuerbilanzrecht am Ende der 2010er Jahre“ aus der , der sich an den Jubiläumsbeitrag in der StuB 2019 S. 9 angeschlossen hat, nimmt der Verfasser diese Entscheidungen zum Anlass, einen Überblick über wesentliche Bereiche des Steuerbilanzrechts zu geben.
Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, NWB GAAAG-89607
Was gilt zur § 6b-Rücklage in der Steuerbilanz bei Verschmelzung?
Auf welche neue Entscheidung ist im Rahmen der Bilanzänderung hinzuweisen?
Wie legt der BFH den Begriff „Wirtschaftsgut“ aus?
I. Steuerbilanz
1. Schlussbilanz und Aufgabebilanz – auch im Fall des Arbeitszimmers
[i]Oser/Wirtz,
Rückstellungsreport 2020, StuB 1/2021 S. 1,
NWB DAAAH-67093
Lüdenbach,
Bilanzreport 2020, StuB 3/2021 S. 89,
NWB CAAAH-69769
Nöcker,
Steuerbilanzrecht am Ende der 2010er Jahre, StuB 7/2020 S. 249,
NWB WAAAH-45347 Ausgangspunkt für die
Gewinnermittlung ist der in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelte
Betriebsvermögensvergleich. Nach dem dort
genannten Schema ist der Gewinn der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen
am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen. Der Wert des Betriebsvermögens ist sowohl
bei der Ermittlung des laufenden Gewinns als auch des Veräußerungs- und
Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG) nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Bei
Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (i. d. R. §§ 140, 141
AO) verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,
oder dies freiwillig machen, ergänzt § 5 EStG diese Vorschriften zum
Betriebsvermögensvergleich.
Im Fall des Aufgabegewinns ist zwischen verschiedenen Bilanzen zu unterscheiden. Denn der Aufgabegewinn ist nicht Teil der „normalen“ Bilanz, sondern durch Gegenüberstellung des sich aus der für den laufenden Gewinn relevanten „letzten“ Schlussbilanz und der Aufgabebilanz ergebenden Gewinns zu berechnen. Es ist in diesem Fall ein „Aufgabe-Endvermögen“ i. S. des § 16 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG ist für die Wirtschaftsgüter des Betriebs, die im Zuge der Betriebsaufgabe nicht veräußert werden, der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Er ist Teil des „Aufgabe-Endvermögens“ der Aufgabebilanz. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln, müssen, da § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zwingend vorschreibt, auf diese Gewinnermittlungsart übergehen.