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InfoCenter - Stand: 02.02.2024

Bilanzierung von Grundstücken und Grundstücksteilen (HGB)

Prof. Dr. Matthias Wolz und WP Prof. Dr. Markus Widmann

1. Begriff und Ansatz

Der Fokus dieses Stichworts liegt auf der Bilanzierung von Grundstücken, Grundstücksteilen und ihrer Abgrenzung zu Gebäuden. Die komplexe Abgrenzung von Gebäuden und ähnlichen Vermögensgegenständen bzw. die Behandlung der Frage der Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen werden hingegen nicht vertieft.

1.1. Grundstücke

Bei Grundstücken handelt es sich grundsätzlich um durch Vermessung abgegrenzte und selbständige Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbständig eingetragen sind. Zu bilanzieren sind alle bebauten und unbebauten Grundstücke eines Unternehmens, die diesem entweder rechtlich gehören oder in dessen wirtschaftlichem Eigentum stehen und aufgrund ihrer dauerhaften Nutzung den Sachanlagen zuzuordnen sind. Wird das rechtliche Eigentum an der Eintragung im Grundbuch festgemacht, so liegt das wirtschaftliche Eigentum dann vor, wenn zum Abschlussstichtag

  • ein formgültiger Vertrag abgeschlossen ist (§ 311b BGB),

  • der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (§ 446 BGB) erfolgt ist,

  • erforderliche Genehmigungen bis zur Bilanzaufstellung erteilt oder sicher zu erwarten sind,

  • bis zur Bilanzaufstellung die Bewilligung und der Antrag auf Eintragung ins Grundbuch (ersatzweise Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB) vorliegen und die Eintragung sicher erscheint.

1.2. Grundstücksgleiche Rechte und Bodenschätze

Unter den Grundstücken i. e. S. sind auch grundstücksgleiche Rechte zu bilanzieren; hierbei handelt es sich oft um Erbbaurechte, aber auch Bergwerkseigentum oder Dauernutzungsrechte. Grundstücksgleiche Rechte werden trotz des immateriellen Charakters bilanzrechtlich wie Grundstücke behandelt, da sie diesen wirtschaftlich und rechtlich ähneln. Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) und der Nießbrauch an einem Grundstück (§§ 1030 ff. BGB) werden nicht unter die grundstücksgleichen Rechte gefasst; bei entgeltlichem Erwerb sind sie unter den immateriellen Vermögensgegenständen auszuweisen. Vom Grund und Boden zu separieren sind Bodenschätze, die nach Aufschließung und Erhalt der Abbaugenehmigung als sonstiges materielles Anlagegut zu erfassen sind. Besitzen sie einen bedeutenden Umfang, sind sie in einem gesonderten Posten zu erfassen (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB). Ansonsten kann die Bezeichnung des Postens „II.1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ auch erweitert werden durch den Zusatz „und Bodenschätze“.

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