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Folgen der neuen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung
Frühe Veröffentlichung der neuen Richtlinien gibt Personalbüros etwas Vorlaufzeit zur Umstellung
Das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. (BGBl 2022 I S. 969) tritt am in Kraft. Nur mit Kenntnisnahme der Betragsanhebung ist die Umsetzung in der Entgeltabrechnung jedoch nicht getan: Neben der zukünftig (wieder) dynamischen Ausgestaltung der Entgeltgrenze sind auch Verschärfungen beim sog. gelegentlichen Überschreiten zu beachten. Zudem sind für bestehende Beschäftigungen Übergangsregelungen geschaffen worden. Die vielfältigen Änderungen, auf die der GKV-Spitzenverband mit neuen Geringfügigkeitsrichtlinien (Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen v. 16.8.2022) reagiert hat, dürften in der Praxis noch für einigen Konfliktstoff sorgen.
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I. Neue Entgeltgrenze
1. Umgestaltung in dynamischen Grenzwert
[i]Ausweitung der Arbeitszeit durch das MiLoG gestopptBis zum Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (BGBl 2014 I S. 1348) am waren Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze in vielen Fällen mit einer Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit verbunden: Es wurde zwar „unterm Strich“ mehr verdient, aber die Stundenlöhne blieben gering. Diese Entwicklung wurde erst durch das S. 2617Mindestlohngesetz gestoppt. Seit...