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BBK Nr. 20 vom Seite 966

Neuerungen in der Sozialversicherung ab Oktober 2022

Jörg Romanowski

[i]Geringfügigkeits-Richtlinien NWB TAAAJ-21654 Ungefähr jede sechste Beschäftigung in Deutschland ist derzeit ein geringfügig entlohnter Minijob bzw. eine kurzfristige Beschäftigung. Genau hier hat der Gesetzgeber angesetzt und mit Wirkung zum einiges an Neuregelungen auf den Weg gebracht. Mittlerweile hat auch die Verwaltung reagiert und mit Datum vom neue Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. Fakt ist: Wer Löhne abrechnet, wird i. d. R. auch mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu den Minijobs arbeiten müssen. Der Beitrag beschäftigt sich mit diesen – zum Teil gravierenden – Neuregelungen und beleuchtet dabei insbesondere deren Einfluss auf die Praxis in den Lohnbüros.

I. Ziel des Mindestlohnerhöhungsgesetzes

[i]Schönfeld/Plenker, Mindestlohn, Lexikon Lohnbüro NWB JAAAE-89531 Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung eingebracht. Mittlerweile ist das Gesetzesvorhaben auch verabschiedet und verkündet.

Ziel war es, mit einer Anhebung des Mindestlohns die bestehenden Entwicklungspotenziale zu nutzen und einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer sicherzustellen. Bei einem Großteil geringfügig entlohnter Beschäftigter orientiert sich der erzielte Verdienst am gesetzlichen Mindestlohn. Die Höchstgrenze für eine S. 967geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind.

Problem:

Für [i]Romanowski, Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), Grundlagen NWB OAAAE-32435 geringfügig entlohnt Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sog. Minijobs ausüben zu können. Der Arbeitgeber musste jeweils prüfen, ob die Entgeltgrenze bei gleich bleibender Arbeitszeit überschritten wurde. Diese Verkürzung der Arbeitszeit begrenzte nicht nur die Hinzuverdienstmöglichkeiten der Teilzeitbeschäftigten (Minijobber), sondern auch deren Beschäftigungspotenzial.

Geringfügige Beschäftigung wird zudem überwiegend von Frauen ausgeübt. Auch deshalb galt es zugleich, Hürden abzubauen, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erschweren, und zu verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Dazu musste auch der Übergangsbereich weiterentwickelt werden.

II. Neuer Mindestlohn

[i]Eilts, 12 € Mindestlohn ab 1.10.2022, Lohn und Gehalt direkt digital 6/2022 S. 10 NWB FAAAJ-17795 Das Mindestlohngesetz vom , das zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert – § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG:

„Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem brutto 12 Euro je Zeitstunde.“

[i]Zweijähriger AnpassungsrhythmusDer gesetzliche Mindestlohn wird einmalig per Gesetz ab dem auf brutto 12 € je Zeitstunde erhöht. Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission. Die Mindestlohnkommission hat zum über die nächste Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. Der Beschluss kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Wirkung zum verbindlich gemacht werden. Die darauf folgenden Anpassungsentscheidungen erfolgen im Anpassungsrhythmus des § 9 Abs. 1 Satz 2 MiLoG von zwei Jahren.

III. Änderung der Geringfügigkeitsgrenze

[i]Vanheiden, Geringfügige Beschäftigung, infoCenter NWB CAAAB-05368 Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. ab gilt:

„Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt [...].“

Mit dem völlig neuen § 8 Abs. 1a SGB IV definiert der Gesetzgeber diese neue Geringfügigkeitsgrenze wie folgt:

„Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils S. 968erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“

Die [i]Dynamische Anpassung der Geringfügigkeitsgrenzemonatliche Geringfügigkeitsgrenze wird nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt, sondern im neuen Abs. 1a dynamisch ausgestaltet. Dadurch können künftig viele geringfügig entlohnt Beschäftigte von Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren; statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichem Mindestlohn zu. Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnt Beschäftigten ergibt.

[i]BerechnungsformelDer neue Abs. 1a definiert die neue Geringfügigkeitsgrenze als dynamische Obergrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze ist das im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung höchstens zulässige Arbeitsentgelt im Monat.

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