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BBK Nr. 22 vom Seite 1065

Keine Anrechnung von Sachbezügen auf den Mindestlohn

Jörg Romanowski

[i]Romanowski, Arbeit auf Abruf: Phantomlohn-Falle bei Minijobs seit 1.1.2019, BBK 9/2019 S. 422 NWB XAAAH-12082 Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kommt mindestens alle vier Jahre in die Unternehmen zur Betriebsprüfung. Ein Thema, das bei den Prüfern dabei besonders im Fokus steht, ist der Phantomlohn. In dem diesem Beitrag zugrunde liegenden Fall hat die DRV in einer Gastronomie eine Betriebsprüfung durchgeführt. Die Mitarbeiter bekamen als Vergütung zum Teil Barbezüge und eben auch Sachbezüge. Hier stellte sich die Frage, ob Sachbezüge auch Erfüllungswirkung hinsichtlich des gesetzlichen Mindestlohns haben. Damit musste sich jüngst die Berufungsinstanz beim Bayerischen Landessozialgericht beschäftigen. Das Urteil kann jedoch den betroffenen Arbeitgebern gar nicht gefallen. Im Folgenden wird gezeigt, worauf Arbeitgeber sich einstellen müssen, wenn sie Sachbezüge auf den Mindestlohnanspruch ihrer Mitarbeiter anrechnen.

I. Rechtlicher Kurzeinstieg

1. Allgemeines zum Mindestlohnanspruch

[i]Romanowski, Neuerungen in der Sozialversicherung ab Oktober 2022, BBK 20/2022 S. 966 NWB JAAAJ-23795 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG i. d. F. ab gilt:

„Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem brutto 12 Euro je Zeitstunde.“

Beim Mindestlohn handelt es sich immer um den Bruttolohn i. S. des § 14 Abs. 1 SGB IV, auf den der Arbeitnehmer aufgrund der Rechtsprechung des BSG einen Anspruch geltend machen kann und auf dessen Grundlage die Beitragsansprüche der Sozialversicherung zu berechnen sind.

[i]Schönfeld/Plenker, Phantomlohn, Lexikon Lohnbüro NWB WAAAH-70859 Eine Entlohnung unterhalb des Mindestlohns führt sozialversicherungsrechtlich immer zum Problem des Phantomlohns: ein geschuldeter – wenn auch nicht gezahlter – Lohn ist beitragspflichtig und führt damit im Einzelfall zu sehr teuren S. 1066Beitragsbescheiden. Steuerrechtler staunen an dieser Stelle stets, da im Steuerrecht das Zuflussprinzip gilt. Nur, wenn ein Lohn auch tatsächlich dem Arbeitnehmer zufließt, wird dieser auch steuerpflichtig. Das Entstehungsprinzip – und der sich daraus ableitende Phantomlohn – ist ausschließlich ein sozialversicherungsrechtliches Problem. Dies wird so auch immer wieder von den Sozialgerichten bestätigt.

Da der Gesetzgeber einen Geldbetrag („Euro“) je Zeitstunde als Mindestlohn definiert hat, stellt sich hier somit die Frage: Was erfüllt den Mindestlohnanspruch?

2. Grundsätzliche Aussagen des BAG zum Mindestlohnanspruch

[i]Vergütung der ArbeitsleistungDas MiLoG selbst regelt nicht, welche Lohnbestandteile auf das Mindestentgelt anzurechnen sind. Dieser Fragestellung haben sich jedoch EuGH und BAG bereits gewidmet: Alle zwingend und transparent geregelten Leistungen eines Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten, sind Bestandteile des Mindestlohns.

Sämtliche im gegenseitigen Austauschverhältnis (Synallagma) stehenden Geldleistungen dienen der Erfüllung des Mindestlohnanspruchs. Nicht nur der Grundlohn, sondern auch Zulagen und Prämien dienen der Erfüllung des Mindestlohnanspruchs.

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