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12 € Mindestlohn ab 1.10.2022
Auswirkungen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht in der Sozialversicherung
Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom verabschiedet; es wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am in Kraft. Die Auswirkungen sind mannigfaltig – auch bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind viele Neuerungen zu beachten.
I. Änderungen beim Mindestlohn
1. Anhebung auf 12 € pro Stunde
Der für alle Arbeitnehmer geltende Mindestlohn wird zum kraft gesetzlicher Vorgabe von bislang 10,45 € auf 12 € pro Zeitstunde erhöht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG i. d. F. ab ). Die Bundesregierung setzt damit eines der zentralen Wahlkampfversprechen der SPD und eine daran anknüpfende Ankündigung im Koalitionsvertrag um.
Die „politisch angeordnete“ Mindestlohngröße von 12 € wird bis zum Bestand haben. Für die Zeit danach werden Entscheidungen über die Höhe des Mindestlohns wieder der Mindestlohnkommission überantwortet. Die erste Empfehlung dieses Gremiums hat bis zum zu erfolgen, Anpassungszeitpunkt ist dann der (vgl. § 4 Abs. 1 i. V. mit § 9 Abs. 1 MiLoG).
2. Dokumentationspflichten
Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestl...