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infoCenter (Stand: Oktober 2013)

Geringfügige Beschäftigung

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig 450 € nicht übersteigt (dauerhaft geringfügige Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Die Höhe des Stundenlohns ist insoweit nicht maßgeblich.

Als geringfügige Beschäftigung gilt zudem eine Beschäftigung, die im Kalenderjahr auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige geringfügige Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV ), es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.

Die Arbeitsentgelte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III) befreit, unterliegen jedoch für Lohnzahlungszeiträume ab dem der Steuerpflicht.

Ob ein Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung erfüllt, ist bei Aufnahme der Beschäftigung vorausschauend zu beurteilen.

Durch die enge Verzahnung von sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften und den Verweis auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen im Einkommensteuerrecht sollte zunächst die sozialversicherungsrechtliche Eingruppierung und dann erst die steuerliche Beurteilung erfolgen. Die steuerlichen Regelungen knüpfen unmittelbar an das Sozialversicherungsrecht an (§ 40a Abs. 2 EStG, R 40a.2 LStR).

Für geringfügig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber in der Regel eine pauschale Abgabe von max. 12 bzw. 30 v. H. für Rentenversicherung (5 bzw. 15 v. H.), ggf. Krankenversicherung (5 bzw. 13 v. H.) und einer Pauschsteuer i. H. von 2 v. H. (§ 40a Abs. 2 EStG). Mit der Pauschalierung der Lohnsteuer, die auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer umfasst, hat eine endgültige Besteuerung des Arbeitslohns stattgefunden. Ein Ansatz in der Einkommensteuererklärung entfällt daher. Der Arbeitgeber kann jedoch anstelle der Pauschsteuer weiterhin nach den Grundsätzen der Lohnsteuerkarte abrechnen.

Die Arbeitgeber haben die pauschalen Abgaben in einem zentralen Verfahren an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus abzuführen (§ 40a Abs. 6 EStG).

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung zum auf 450 € angehoben und die Grenze für das monatliche Gleitzeitzonenentgelt auf 850 € angepasst. Zudem wurde die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt.

Es ist ggfs. zu prüfen, ob sich durch das am in Kraft getretene Mindestlohngesetz Handlungsbedarf ergibt.

Zu Arbeitslohnspenden für die Flüchtlingshilfe vgl.

Entlastungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich durch die Neuregelungen zu Mini- und Midi-Jobs ab dem .

Steuerfreie Inflationsausgleichprämie

Am ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743), das unter anderem die sog. Inflationsausgleichsprämie regelt, in Kraft getreten. Seit bis zum können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter zahlen.

Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung

Mit dem durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes v. (BGBl 2021 I S. 1170) in das Sozialgesetzbuch eingefügten § 132 SGB IV werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) im Jahr 2021 für den Zeitraum vom 1.3. – 31.10. angehoben. Wegen des verzögerten Inkrafttretens der Regelung sind für bereits bestehende Beschäftigungen allerdings Übergangsregelungen zu beachten. Im Zeitraum vom 1.3. – liegt eine kurzfristige Beschäftigung i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (vgl. § 132 Satz 1 SGB IV).

Das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. (BGBl 2022 I S. 969) tritt am in Kraft.

Coronavirus: Ausweitung des zeitlichen Rahmens durch das Sozialschutzpaket

In der Zeit vom bis wurde der Zeitrahmen für eine versicherungsfreie Beschäftigung auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom eine erneute Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung beschlossen. Vom 1.3. bis können Betriebe ihre Aushilfen 102 statt 70 Arbeitstage bzw. vier statt drei Monate sozialversicherungsfrei im Rahmen der Kurzfristigkeit beschäftigen.

Übergangsbereich:

Mit Wirkung vom wurden folgende Änderungen wirksam:

  • Die bisherige "Gleitzone“ wurde in „Übergangsbereich“ umbenannt;

  • die oberer Entgeltsgrenze wurde auf 1.300 € angehoben;

  • die Beitragsersparnis des Arbeitnehmers führt nicht mehr zu Nachteilen in der Rentenberechnung;

  • Wegfall der Option, auf die Anwendung der besonderen Regelungen bei der Beitragsberechnung verzichten zu können.

II. Arten geringfügiger Beschäftigung

1. Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

Das Arbeitentgelt (§ 14 SGB IV) aus dieser Beschäftigung übersteigt regelmäßig nicht 450 €.

  • Einmalzahlungen bzw. Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) gehören zum regelmäßigen Arbeitsverdienst, soweit deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.

  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und der sog. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) rechnen dagegen nicht zum Arbeitsentgelt.

Die Voraussetzungen für eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung sind nicht erfüllt (kurzfristige geringfügige Beschäftigung geht vor!).

Die bisher geltende Arbeitszeitgrenze von 15 Wochenstunden wurde aufgehoben. Hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitregelung für geringfügig Beschäftigte vgl. Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl. 2008 I, 2940).

Besonderheiten ergeben sich ggf. bei der Kombination von geringfügiger Beschäftigung und steuerfreien Bezügen bzw. pauschal besteuerten Bezügen.

2. Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a Abs. 2 SGB IV)

Das Arbeitentgelt aus dieser Beschäftigung übersteigt regelmäßig nicht 450 € . Die geringfügige Beschäftigung wird durch einen privaten Haushalt begründet. Die Tätigkeit wird gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt (haushaltsnahe Tätigkeit). Entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten oder mit Kindern im Privathaushalt sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Besonderheiten:

  • Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten ist seit dem anstelle der „üblichen” Meldung unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheckverfahren) an die Bundesknappschaft als Einzugsstelle zu übersenden (§ 28a Abs. 7 SGB IV).

    Als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren kommen nur natürliche Personen in Betracht.

  • Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen in einem inländischen Haushalt kann eine Ermäßigung der Einkommensteuerschuld i.S.d. § 35a EStG in Betracht kommen.

  • Nichtverfolgung von Steuerstraftaten im Bereich der Mini-Jobs in Privathaushalten.

3. Kurzfristige geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)

Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Die bereits für die Jahre 2015–2018 maßgeblichen Zeitgrenzen für die Versicherungsfreiheit von sog. kurzfristigen Beschäftigungen gelten seit dem unbefristet weiter. Bei der Addition mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen wurde jedoch die Bewertung etwas modifiziert: Sowohl ein voller Kalendermonat als auch ein Zeitmonat werden jetzt jeweils mit 30 Tagen angesetzt. Wer als Arbeitgeber das Privileg der kurzfristigen Beschäftigung nutzen will, muss darauf achten, dass die Tätigkeit vertraglich befristet ist und entsprechende An-bzw. Abmeldungen erfolgen.

Beachte: Ausweitung des zeitlichen Rahmens durch das Sozialschutzpaket

In der Zeit vom bis wird der Zeitrahmen für eine versicherungsfreie Beschäftigung auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom eine erneute Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung beschlossen. Vom 1.3. bis können Betriebe ihre Aushilfen 102 statt 70 Arbeitstage bzw. vier statt drei Monate sozialversicherungsfrei im Rahmen der Kurzfristigkeit beschäftigen.

Wichtig: Die sozialversicherungsrechtliche Definition entspricht nicht der lohnsteuerlichen Qualifizierung einer kurzfristigen Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt danach nur vor, wenn der Arbeitnehmer

  • bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,

  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet und

  • der Arbeitslohn durchschnittlich je Arbeitstag nicht mehr als 72 € beträgt (§ 40a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Hinweis

Erbringt ein Minijobber seine Arbeitsleistung ohne konkrete Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit, handelt es sich um Arbeit auf Abruf. Der Gesetzgeber fingiert hierfür seit dem1.1.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und nicht mehr von 10 Stunden wie bisher. Dies würde ohne konkrete Festlegung der Arbeitszeit schon beim Ansatz des Mindestlohns zu einer Überschreitung der 450 €-Grenze führen und damit die Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslösen – auch wenn der Arbeitnehmer gar keine entsprechende Zahlung erhält.

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