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Firmenwagen ist fremdunüblicher Arbeitslohn bei Minijob-Beschäftigung der eigenen Ehefrau
Der (NWB CAAAH-08477) entschieden, dass ein Firmenwagen nur dann typischerweise von einem Arbeitgeber überlassen wird, wenn sich die Gesamtvergütung als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt. Dies ist aus Arbeitgebersicht nach einer überschlägigen, wenn auch vorsichtigen Kalkulation der tatsächlichen Kosten zu betrachten. Je geringfügiger der Gesamtvergütungsanspruch, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist.
Die Kläger waren Eheleute und die Ehefrau war als Büro-, Organisations- und Kurierkraft als Minijobberin bei ihrem Mann angestellt. Das monatliche Gehalt betrug bei einer 9-Stunden-Woche 400,00 € und wurde auch in Form einer unbeschränkten Firmenwagenüberlassung vergütet. Der Pkw musste auch für die beruflichen Fahrten, die sich aus der Tätigkeit der Ehefrau ergaben (z. B. Kurierfahrten), genutzt werden. Die Firmenwagenüberlassung wurde zutreffend nach der 1 %-Regelung bewertet und...