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GKV-SPITZENVERBAND, Rundschreiben v.

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Die Behandlung geringfügiger Beschäftigungen wird mit Wirkung vom durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom (BGBl I S. 1348) geändert. Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres wird für eine Übergangszeit vom bis zum auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht. Diese Änderung wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.

Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt seit dem 450 EUR. Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.

Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind seit dem grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; das heißt, sie ...

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