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GKV-SPITZENVERBAND, Rundschreiben v.

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist.

Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze betrug vom bis zum konstant 450 Euro. Vom an entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Aufgrund des ab geltenden Mindestlohns in Höhe von 12 Euro je Zeitstunde beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 520 Euro.

Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.

Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Bes...

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