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Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei Betriebsprüfungen
Möglichkeiten der Rentenversicherungsträger zur Durchsetzung der Pflichten
Prüfen die Träger der Rentenversicherung bei einem Arbeitgeber, ob er seinen Meldepflichten und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgekommen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, „angemessene Prüfhilfen zu leisten“ (vgl. § 28p Abs. 5 SGB IV). [i]Zum Vertrauensschutz nach einer BP Kastenbauer, NWB 10/2022 S. 699Was dies konkret bedeuten kann und was der Rentenversicherungsträger an Maßnahmen ergreifen kann, um die Arbeitgeberpflichten – zur Not zwangsweise – durchzusetzen, ist Gegenstand des Beitrags, der durch zwei aktuelle Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg (Beschlüsse v. - L 28 BA 68/20 B ER, NWB XAAAH-70208 und v. - L 28 BA 2/21 B ER, NWB TAAAH-75996) in seiner Praxisrelevanz unterstrichen wird.
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I. Leistung angemessener Prüfhilfen durch den Arbeitgeber
[i]Richtigkeitsprüfung der DRV mindestens alle vier JahreDie Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Insbesondere prüfen sie die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, angemessene Prüfhil...