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NWB Nr. 34 vom Seite 2514

Steuerliche Implikationen des MoPeG

Wie kann ein neues (Steuer-)Recht für Personengesellschaften künftig vermieden werden?

Vivien Mayer und Daniel Käshammer

Mit [i]Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl 2021 I S. 3436dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) wird die im Laufe der Zeit entwickelte Rechtspraxis der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesetzlich konsolidiert und gleichzeitig das Recht der Personengesellschaften modernisiert. Eine wichtige Intention des MoPeG ist die Aufgabe des Gesamthandsprinzips bei Personengesellschaften. Dennoch sieht der Gesetzesbeschluss im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen der Reform keine Änderungen der Steuergesetze vor. Auch nicht bezüglich Normen, welche explizit auf die Gesamthand der Personengesellschaft abstellen. Da das Inkrafttreten des MoPeG um ein Jahr, auf den , verschoben wurde, verbleibt nun wenigstens zusätzliche Zeit, unbeabsichtigte steuerliche Auswirkungen zu analysieren und diesen ggf. gegenzusteuern. Die vorzunehmenden steuergesetzlichen Anpassungen sind im Folgenden dargestellt.

I. Hintergrund

[i]Ablauf der ReformNachdem lange nicht absehbar war, ob das MoPeG noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden kann, hat der Bundesrat das Gesetz noch rechtzeitig am bestätigt. Gestartet war das Reformvorhaben mit dem Beschluss des Regierungsentwurfs v. . Der Regierungsentwurf folgte dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) v. , der seinerseits auf den im April 2020 von der vom BMJV eingesetzten Expertenkommission für die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegten sog. Mauracher Entwurf zurückging. Den Kernaspekt der gesellschaftsrechtlichen Änderungen stellt die rechtsfähigeS. 2515 GbR mit Außenwirkung dar, bei der zukünftig das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft selbst und nicht mehr ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet werden soll (§ 713 BGB-neu). Mit der Verabschiedung des Gesetzes erfolgt auch (zumindest im Bereich des Gesellschaftsrechts) ein Abschied von dem Prinzip der Gesamthand als besondere Form der Vermögensbindung (vgl. Prinz, DB 2021 S. 914, 918).

[i]Inkrafttreten: 1.1.2024Das MoPeG tritt am in Kraft und damit ein Jahr später als ursprünglich geplant. Letzteres ist nicht unerfreulich vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen auf das Steuerrecht der durch das BMJV – ohne Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) – auf den Weg gebrachten Reform vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr abschließend geklärt wurden. Denn auch wenn nach Auffassung des Gesetzgebers die ertragsteuerlichen Grundsätze bei der Besteuerung von Personengesellschaften (insbesondere die transparente Besteuerung) vom MoPeG unberührt bleiben sollen, ist dies in der praktischen Rechtsanwendung zweifelhaft und lässt zumindest an Rechtssicherheit einbüßen. Die bis zum Inkrafttreten verbleibende Zeit kann nun also genutzt werden, um die – u. U. auch unbeabsichtigten – steuerlichen Auswirkungen, insbesondere auf weitere Bereiche des Steuerrechts neben der transparenten Besteuerung, zu analysieren und diesen ggf. entgegenzusteuern.

II. Wesentliche zivilrechtliche Änderungen des MoPeG

[i]Gehrmann, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, infoCenter, NWB IAAAA-88434 Mit dem MoPeG wird das Ziel verfolgt, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen. Das Recht der GbR wird als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und innerhalb des bestehenden Systems, d. h. unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert. Das Recht der GbR wird konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestalteten Personengesellschaft ausgerichtet. Damit wird erstmals die Rechtsfähigkeit der GbR auch vom Gesetzgeber anerkannt und konsequent umgesetzt.

[i]Werner, NWB 28/2021 S. 2049Um der GbR Publizität zu verschaffen, die dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse verschafft, wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das GbRs auf freiwilliger Basis eingetragen werden können. Lediglich für die Eintragung der GbR als Berechtigte in Objektregistern, insbesondere im Grundbuch, wird das Erfordernis einer Voreintragung aufgestellt. Außerdem wird die GbR als eingetragene GbR verschmelzungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Neben der registrierten rechtsfähigen GbR wird es eine nicht rechtsfähige GbR und eine rechtsfähige, jedoch nicht registrierte GbR geben. Auch Regelungen über das Auseinanderfallen des Verwaltungssitzes und des Satzungssitzes einer GbR sind vom MoPeG erfasst. Zudem wird es in § 705 Abs. 3 BGB-neu eine gesetzliche Vermutung geben, nach der die GbR nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, wenn der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist.

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