Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
Alternativ nutzen Sie Ihren Freischaltcode.
Offene Handelsgesellschaft
I. Definition der offenen Handelsgesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften.
Die OHG besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber einer juristischen Person angenähert, indem sie Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Sie ist gesetzlich in einem eigenen Abschnitt des HGB geregelt. Ergänzend finden auf sie die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung.
Die OHG ist die bevorzugte Rechtsform vieler mittelständischer Unternehmen, in denen alle Gesellschafter ihre ganze Arbeitskraft, Teile ihres Vermögens und ihren persönlichen Kredit dem Unternehmen widmen wollen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom (BGBl 2021 I S. 3436) soll das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. So sollen sich auch Freiberufler zukünftig zu einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können, so dass ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als solche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung beschränkt werden kann. Die geplanten Neuregelungen sollen überwiegend zum in Kraft treten.
Zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts siehe auch den NWB ReformRadar.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom (BGBl 2021 I S. 2050) wurde für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsteuer eingeführt, die es diesen ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.
oHG Gesellschaftsvertrag, Mustervertrag
Anmeldung einer oHG zum Handelsregister, Schreibvorlage
oHG - Vertrag über die Aufnahme eines Gesellschafters, Mustervertrag
Anmeldung des Erlöschens der Firma nach Beendigung der Liquidation, Schreibvorlage
Protokoll der Gesellschafterversammlung einer OHG, Schreibvorlage
Kündigung durch Gesellschafter einer oHG, Schreibvorlage
Gesellschafterbeschluss über die Auflösung einer oHG ohne Liquidation, Schreibvorlage
Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der oHG mit Liquidation, Schreibvorlage
Anmeldung der Auflösung einer oHG zum Handelsregister, Schreibvorlage
Anmeldung des Erlöschens der Firma nach Beendigung der Liquidation, Schreibvorlage
II. Zivilrechtliche Behandlung der OHG
1. Gründung der OHG
Die Gründung einer OHG erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben. Sollte der Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern, ist die Gesellschaft eine GbR, die allerdings durch die konstitutiv wirkende Eintragung ins Handelsregister zur OHG wird.
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Wird allerdings die Einbringung von Grundbesitz vereinbart oder verpflichtet sich die Gesellschaft oder ein Gesellschafter im Zusammenhang mit der Gründung zum Erwerb oder zur Veräußerung des Eigentums an einem Grundstück, eines Wohnungseigentums oder eines Erbbaurechts, bedarf der gesamte Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung. Minderjährige werden bei Vertragsschluss durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten, die bei Begründung eines Erwerbsgeschäfts eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen haben.
Für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags besteht weitgehend Vertragsfreiheit, allerdings kann die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden.
2. Firma der OHG
Ihre Firma muss die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (OHG) enthalten. Sie kann den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, aber auch eine Sachbezeichnung enthalten. Sie ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die OHG ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
3. OHG im Rechtsverkehr
a) Rechtsfähigkeit
Die OHG kann als Personenzusammenschluss unter ihrer Firma Rechte im eigenen Namen erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt und kann die Gesellschaft grundsätzlich auch allein nach außen vertreten.
Einzelnen Handlungen eines geschäftsführenden Gesellschafters können die übrigen geschäftsführenden Gesellschafter allerdings widersprechen.
Die OHG ist parteifähig und kann in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Aus einem gegen die OHG ergangenen Urteil kann in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden. Gläubiger einer OHG können auch die Gesellschafter persönlich verklagen, wenn sie einen Titel erstreiten wollen, der ihnen eine Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter ermöglichen soll.
b) Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter einer OHG haften akzessorisch Gesellschaftsgläubigern gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Höhe nach unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Abweichende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam.
Haftungsbeschränkungen können lediglich im Innenverhältnis in der Weise vereinbart werden, dass sich Gesellschafter verpflichten, einen oder mehrere Mitgesellschafter von ihrer persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern freizustellen.
Auch nach Auflösung der OHG bzw. nach ihrem Ausscheiden aus der OHG haften die Gesellschafter für die durch die OHG zuvor begründeten Verbindlichkeiten 5 Jahre lang weiter. Ein ausgeschiedener Gesellschafter kann sowohl bei der Gesellschaft