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NWB Nr. 13 vom Seite 921

Folgen des neuen Personengesellschaftsrechts für die Beratungspraxis

Überblick und Handlungsempfehlungen für Steuerberater vor dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024

Dr. Simon Bahlinger

Am tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Die „Jahrhundertreform“ unterzieht das Recht der Gesellschaft bügerlichen Rechts (GbR) sowie der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) einer umfassenden Generalüberholung. [i]Werner, NWB 28/2021 S. 2049Für die Beratungspraxis ist das MoPeG von herausragender Bedeutung. Der Beitrag beleuchtet speziell die für Steuerberater wesentlichen Gesetzesänderungen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für den Umgang mit der neuen Rechtslage.

I. Aufgabe des Gesamthandsprinzips

1. Vom Sondervermögen der Gesellschafter zum originären Gesellschaftsvermögen

[i]Gesamthand als besondere Form der VermögensbindungIm Zentrum der Reform steht das seit 1900 nahezu unveränderte Recht der GbR. Der historische Gesetzgeber des BGB konzipierte die GbR als ein vertragliches Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern. Zwar sieht das Gesetz schon immer einS. 922 „Gesellschaftsvermögen“ vor, dieses ist aber in § 718 BGB legaldefiniert als das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter. Das Gesellschaftsvermögen unterliegt einer „gesamthänderischen Bindung“ (§ 719 BGB), es ist als Sondervermögen vom sonstigen (Privat-)Vermögen der Gesellschafter getrennt. P...

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