Abgabenordnung Kommentar
Stand: 19.03.2025
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§ 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
BMF, Anwendung der Mitteilungsverordnung –MV) ab v. - IV D 1-S 0229/22/10002, BStBl 2024 I S. 1618.
Hörster, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020, Teil 4: Änderungen der InvStG, GewStG, GrStG, GrEStG, BewG und der AO, NWB 2020 S. 2958; Roth, Neue Mitteilungspflichten, PStR 2021 S. 89; Steinhauff, Erkenntnisquellen der Finanzverwaltung für steuerstrafrechtliche Ermittlungen, AO-StB 2019 S. 129; Jungbluth/Myßen, Die bedeutendsten Änderungen der Mitteilungsverordnung seit 2020, NWB 2022 S. 1693.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Damit die Finanzverwaltung umfassende Erkenntnisse über steuerrelevante Sachverhalte ermittelt, hat die Bundesregierung bereits am die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörde durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. § 93a enthält die dazu nötige Verordnungsermächtigung. Durch das JStG 2020 ist der Umfang der Verordnungsermächtigung in § 93a erweitert worden. Die Änderungen in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a (Pflicht zur Übermittlung der Bankverbindung), Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e (Mitteilung über festgesetzte Ordnungsgelder nach § 355 HGB), Abs. 2 Satz 2 (Ausnahmen von d...