Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
BMF, Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung –MV) v. – IV A 3-S 0229/20/10003, BStBl 2021 I S. 136, geändert durch , BStBl 2021 I S. 810.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Damit die Finanzverwaltung umfassende Erkenntnisse über steuerrelevante Sachverhalte ermittelt, hat die Bundesregierung bereits am die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörde durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. § 93a enthält die dazu nötige Verordnungsermächtigung. Durch das JStG 2020 ist der Umfang der Verordnungsermächtigung in § 93a erweitert worden. Die Änderungen in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a (Pflicht zur Übermittlung der ...