Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 93c Datenübermittlung durch Dritte
Bruschke, Die Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden (§ 72a AO), BB 2021 S. 544; Gebhardt, Praxisfragen zu einer Berichtigungspflicht nach § 153 AO von Bescheinigungen und elektronischen Daten bei der Einkommensteuererklärung, AO-StB 2021 S. 32; Heuel/Marink, Steuerhinterziehung im Zeitalter elektronischer Steuererklärungen, AO-StB 2020 S. 49; Nöcker, § 93c AO – die Beistellung von eDaten und ihre Folgen, AO-StB 2020 S. 261; Nöcker, Prüfungspflichten trotz Beistellung von eDaten, AO-StB 2021 S. 35.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Neben weiteren Änderungen der AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber für sein Ziel, das steuerliche Verfahrensrecht zu digitalisieren und zu automatisieren, als ein Kernstück seiner Reform § 93c AO geschaffen. Durch die Bereitstellung von elektronischen Daten (eDaten) wird die automationsgestützte Steuerfestsetzung erst ermöglicht. § 93c AO schafft eine Vereinheitlichung der Übermittlung und Beistellung der eDaten. Die Pflichten zu ihrer Übermittlung ergeben sich dabei allerdings aus verschiedenen Einzelgesetzen, die als lex spezialis wirken. Flankiert wird § 93c AO durch ...