Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 76 Sachhaftung
Gehm, Die Sachhaftung gem. § 76 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2018 S. 370.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Unterliegen Waren einer Verbrauchsteuer oder einer Ein- oder Ausfuhrabgabe (→ Rz. 3), ist für sie eine Sachhaftung vorgesehen (§ 76 AO), welche der Finanzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschlagnahme und Verwertung der Waren erlaubt, um die Durchsetzung des Steuer- bzw. Abgabenanspruchs sicherstellen zu können.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sind die Sachhaftungsvoraussetzungen (→ Rz. 3) erfüllt, erfolgt die Inanspruchnahme des Haftenden nicht durch einen Haftungsbescheid (dazu Zugmaier/Nöcker/Mann, § 191 AO Rz. 31 ff.), sondern wird durch eine Anordnung der Verwertung (→ Rz. 6) geltend gemacht (dazu Zugmaier/Nöcker/Büker, § 327 AO Rz. 1 ff .; Zugmaier/Nöcker/Zapf, § 296 AO Rz. 1 ff.).
B. Systematische Kommentierung
I. Voraussetzungen
3Der Sachhaftung unterfallen grundsätzlich alle Waren, die einer Verbrauchsteuer oder Ein- bzw. Ausfuhrabgabe unterliegen (§ 76 Abs. 1 AO). Vom Verbrauchsteuerbegriff wird auch die Einfuhrumsatzsteuer erfasst (§ 21 Abs. 1 UStG), nicht jedoch die Umsatzsteuer. Nicht anzuwenden ist die Sachhaftun...