Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
Kirchhain, Im zweiten Anlauf durch die Hintertür: Umfassende Änderungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer durch das JStG 2020, DStR 2021 S. 129; Bott, Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – Teil I, BB 2021 S. 414. Hüttemann, Änderungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts durch das Jahressteuergesetz 2020; DB 2021 S. 72; Becker/Volkmann/Sokollari, Jahressteuergesetz 2020 und Gemeinnützigkeit – die Neuregelungen im Überblick, DStZ 2021 S. 190.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Mit dem JStG 2020 wurden § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO a. F. in den neugefassten § 58 Nr. 1 n. F. überführt. Nach dieser Norm kann eine steuerbegünstigte Körperschaft einer anderen Körperschaft Mittel zuwenden, wenn diese ebenfalls steuerbegünstigt ist. Wurden die Mittel jedoch einer nicht begünstigten Körperschaft zugewendet oder wird der Körperschaft der begünstigte Status aberkannt, so stellt die Zuwendung der Mittel auch für die zuwendende Körperschaft einen Verstoß gegen die Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts dar. Dasselbe gilt, wenn die Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel nicht für einen begünstigten Zweck verwendet. Ein etwaiger Verstoß oder eine Aberkennung des Gemeinnützigke...