Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
§ 384a ist durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom neu eingefügt worden.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift in § 384a AO dient der Anpassung der Abgabenordnung an die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (VO (EU) 2016/679).
II. Geltungsbereich
2 Die DSGVO gilt unmittelbar und vorrangig zu allen nationalen Regelungen, soweit sie in ihren Bestimmungen keine Öffnungsklauseln zur Regelung von Rechtsmaterien zugunsten des nationalen Rechts enthält. Ergänzend gilt das Bundesdatenschutzgesetz, das die Öffnungsklauseln der DSGVO auf nationaler Ebene ausfüllt. Außerdem enthält die AO selbst Öffnungsklauseln.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3 Die Vorschrift in § 384a AO bestimmt das Rangverhältnis zwischen den Vorschriften der DSGVO einerseits und den Steuergesetzen andererseits, wenn eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO unmittelbar nach Art. 83 DSGVO mit einer Geldbuße geahndet werden kann und gleichzeitig eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt: Den Regelungen der DSGVO wird der Vorrang eingeräumt.