Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers
AEAO zu § 75 AO.
Bruschke, Die Haftung nach § 75 AO: Risiken einer Betriebsübernahme (Teil I), BB 2019 S. 2074; Bruschke, Die Haftung nach § 75 AO: Risiken einer Betriebsübernahme (Teil II), BB 2019 S. 2139; Gehm, Die Haftung des Betriebsübernehmers gemäß § 75 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2015 S. 317; Günther, Die Haftungstatbestände der Abgabenordnung (Teil 2), AO-StB 2015 S. 267; Nacke, Die Haftung des Betriebsübernehmers, SteuerStud 2011 S. 9; Nacke, Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO, NWB 2007 S. 89.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Im Regelfall bietet das Betriebsvermögen eines Unternehmens eine Sicherheit für die Beitreibung betrieblicher Steuerschulden. Wird aber das Betriebsvermögen an eine andere Person übertragen, geht der Finanzbehörde diese Sicherheit verloren, weil die mit dem Betriebsvermögen „zusammenhängenden“ Steuerschulden nicht auf die andere Person übergehen (z. B. bei einem „Asset Deal“). Damit der Steueranspruch auch in diesen Fällen noch durchgesetzt werden kann, ist für den Betriebsübernehmer ein im Umfang eingeschränkter (→ Rz. 9 ff.) Haftungstatbestand vorgesehen (§ 75 AO). Somit geht es hier – wie b...