Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1§ 138k AO dient der Umsetzung der geänderten Amtshilferichtlinie, die nicht nur rechtspolitische Ziele, sondern auch veranlagungsunterstützende Ziele verfolgt. Sofern ein Steuerpflichtiger eine (meldepflichtige) grenzüberschreitende Steuergestaltung verwirklicht, ist dies in der nach § 138k Satz 1 AO maßgeblichen Steuererklärung anzugeben.
II. Kritik an der Norm
2 In der Literatur wird die Meldepflicht in der Steuererklärung kritisiert. In Fällen des § 138f V 1 AO ergebe sich die Möglichkeit, über die Offenlegungsnummer einen Kontakt zur Intermediär-Meldung herzustellen, so dass das Mandatsverhältnis letztlich offengelegt werde; dies erfolge entgegen der Intention des Art. 8ab V EUAHiRL. Die daraus zu ziehende Konsequenz sei aber nicht eindeutig. Es werden zwei Möglichkeiten diskutiert: Einmal dass die Intermediär-Meldung als Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht zu werten sei oder ob das in § 138d V angelegte System der „getrennten Meldungen“, welches nicht in der Richtlinie angelegt sei, als rechtswidrig einzustufen sei.
B. Systematische Kommentierung
I. Umfang der Erklärungspflicht
3Zur Erfüllung de...