Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
A. Allgemeine Erläuterungen
Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1§ 138g AO regelt das Verfahren zur Mitteilung, wenn eine Mitteilungspflicht aufseiten der Nutzer besteht, weil kein Intermediär mit Inlandsbezug i. S. d. § 138f Abs. 7 AO existiert. Dabei regelt § 138g Abs. 1 AO die Konstellation, dass nur ein meldepflichtiger Nutzer existiert, § 138g Abs. 2 AO erfasst hingegen Fälle, bei denen mehrere mitteilungspflichtige Nutzer existieren. Konstitutive Voraussetzung für die Meldepflicht ist der Inlandsbezug der Nutzer selbst, was in § 138g Abs. 3 AO geregelt wird.
2Bei der Anwendung von § 138g AO ist zu beachten, dass ein Nutzer nach § 138d Abs. 6 AO als Intermediär gilt, wenn die grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert wurde. Diese Vorschrift verdrängt § 138g AO, so dass die Meldepflicht nicht nach § 138g AO, sondern nach § 138d AO ausgelöst wird.
B. Systematische Kommentierung
I. Mitteilungspflicht eines spezifischen Nutzers (§ 138g Abs. 1 AO)
3§ 138g Abs. 1 Satz 1 AO regelt, dass bei Fehlen eines Intermediärs mit Inlandsbezug i. S. v. § 138f Abs. 7 AO, im Grundsatz der Nutzer der Steuergestaltung zur Mitteilung der Angaben i. S. v. § 138f Abs. 3 AO mitteilungspflichtig ist. Für die Form und Frist der Meldung gelten die Vorschriften des § 138f Abs. 1 und 2 AO entsprechend (vgl. § 138g Abs. 1 Halbsatz 2 ).