Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 288 Zuziehung von Zeugen
Abschn. 29 und 30 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Schüler, Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch die Polizei, DGVZ 1970 S. 97; App, Richtiges Vorgehen des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts bei abwesenden oder Widerstand leistenden Vollstreckungsschuldnern, ZfZ 1992 S. 188; Loschelder, Der Vollziehungsbeamte vor der Tür!, AO-StB 2002 S. 62; App, Zur Brechung von Widerstand des Vollstreckungsschuldners, KKZ 2008 S. 107.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 288 AO betrifft die Zuziehung von Zeugen für zwei durch den Gesetzgeber als besonders kritisch eingeschätzte Vollstreckungssituationen; zum einen für den Fall, dass bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet wird und zum anderen für den Fall, dass bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners (also im nach Art. 13 Abs. 1 GG besonders geschützten Bereich) weder der Vollstreckungsschuldner selbst noch ein erwachsener Familiena...