Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
Peters/Odinius, Rechtmäßigkeit und Reichweite des länderübergreifenden Datenabrufs nach § 88b AO, AO-StB 2021 S. 124; Radermacher, Jahressteuergesetz 2020 – eine explosive Mixtur für das Steuerstrafrecht, AO-StB 2021 S. 101; Roth, Gesetzgebung: Änderungen des JStG 2020: § 208a AO und §§ 26a bis 26c UStG, PStR 2021 S. 89.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1Der § 208a AO wurde durch das JStG 2020 mit Wirkung v. eingeführt. Hintergrund ist die Ausweitung der Steuerfahndungstätigkeit durch das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) im Rahmen der auf das BZSt übertragenen Steuerverwaltungsaufgaben (§ 4 Abs. 2 und 3 FVG; weitergehend unter → Rz. 2). In den Bereichen, in denen dem BZSt Verwaltungskompetenzen eingeräumt wurden (§ 5 Abs. 1 FVG) soll das BZSt zukünftig auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle in gleicher Weise verfolgen, wie die Steuerfahndung der Landesfinanzverwaltung. In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es, dass in den Teilbereichen der Gemeinschaftsteuern oder der Versicherung- und Feuerschutzsteuer, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 25 FVG auf das BZSt übertragen wurden, die Landesfinanzverwaltungen keine oder nur geringe Maßnahmen ergreifen, um unbek...