Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 87e AO dient dem Ausschluss der Regelungen über die (authentifizierte) Datenübermittlung durch Steuerpflichtige und mitteilungspflichtige Stellen für die durch die Bundesfinanzverwaltung administrierten Abgaben und Steuern.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2§ 87e AO ist inhaltlich die Nachfolgenorm zu § 1 Abs. 1 Satz 1 StDÜV.
B. Systematische Kommentierung
I. Betroffene Abgaben und Steuern
3Zu den betroffenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gehören Zölle.
4Als Verbrauchsteuern sind Steuern auf verbrauchsfähige Güter des täglichen Konsums betroffen. Hiervon werden insbesondere die
Energiesteuer,
Stromsteuer,
Tabaksteuer,
Branntweinsteuer,
Alkopopsteuer,
Schaumweinsteuer,
Kaffeesteuer und
die Biersteuer
erfasst.
5Die Luftverkehrssteuer ist aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung von der elektronischen Datenübermittlung ausgenommen.
6Auch die Kraftfahrzeugsteuer wird von diesem Ausschluss erfasst.
II. Umsetzung der Steueranmeldung in den Fällen des § 87e AO
7Verbrauchssteuern werden über das Anmeldeverfahrens des Zolls, EMCS, elektronisch angemeldet.
8Für die Kraftfahrzeugsteuer werden die für das Besteuerungsverfahren maßgeblichen Informa...