Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 87d AO dient der praxisgerechten Umsetzung des Datenübermittlungsverfahrens mittels Datenfernübertragung durch andere Personen als den Steuerpflichtigen oder Mitteilungspflichtigen. Die Regelungen in § 87d AO legen die Voraussetzungen und Pflichten fest, die durch zur Datenübermittlung beauftragte Dritte zu beachten sind.
2(Einstweilen frei)
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag nach § 87d AO müssen grundsätzlich auch die Anforderungen an die Authentifizierung nach § 87a Abs. 6 AO und der Verwendung amtlich vorgeschriebener Datensätze nach § 87b Abs. 2 AO berücksichtigen.
B. Systematische Kommentierung
4Die Regelungen in § 87d AO sind erstmalig auf Daten anzuwenden, die nach dem aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzbehörden übermittelt werden müssen. Das gilt unabhängig davon, ob die Datenübermittlung obligatorisch oder fakultativ erfolgt.
I. Beauftragte Dritte (§ 87d Abs. 1 AO)
5Mitteilungspflichtige Stellen (siehe § 93c Abs. 1 AO) und Steuerpflichtige können Dritte mit der Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden beauftragen. Insofern beauftragte Dr...