Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 87c AO dient der expliziten Regelung, wie mit Datenverarbeitungsprogrammen privater Anbieter umzugehen ist, mit deren Hilfe die Pflichten im Besteuerungsverfahren erfüllt werden sollen.
II. Geltungszeitraum
2Die Regelungen in § 87c AO ersetzen die bisherigen Regelungen in der StDÜV.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 87c AO ergänzt die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten nach § 87b AO mithilfe nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogramme.
B. Systematische Kommentierung
I. Nicht amtliche Programme (§ 87c Abs. 1 AO)
4Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme müssen die für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten richtig und vollständig verarbeiten. Die Verarbeitung und die Nutzung der Daten für das Besteuerungsverfahren muss uneingeschränkt unter Berücksichtigung der amtlichen Programmbeschreibungen und des amtlichen Programmumfangs durch die Finanzbehörden möglich sein und darf daher keinen Einschränkungen unterliegen.
II. Ausnahmen (§ 87c Abs. 2 AO)
5Sofern nicht amtliche Programme in Ausnahmefällen die amtlichen Anforderungen an eine richtige und vollständige Datenverarbeitung nicht erfüllen (können), sind...