Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 138c Verordnungsermächtigung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 138c AO dient der Umsetzung der Mitteilungspflichten Dritter nach § 138b AO mithilfe eines elektronischen Mitteilungsverfahrens, welches durch Rechtsverordnung im Einzelnen bestimmt werden darf.
II. Geltungsbereich
2Die Norm erfasst Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Finanzunternehmen, die für inländische Steuerpflichtige Beziehungen zu Drittstaatengesellschaften mitzuteilen haben.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 138c AO ergänzt die Art der Mitteilungspflichten nach § 138b Abs. 4 AO.
B. Systematische Kommentierung
I. Einführung der Norm und zeitliche Anwendung
4§ 138c AO wurde durch das StUmgGB v. 1 in die AO eingefügt. Sie ist erstmals auf nach dem verwirklichte mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden.
II. Übermittlung von Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 138c Abs. 1 Satz 1 AO)
5Nach § 138b Abs. 4 AO sind Mitteilungspflichtige zur Übermittlung von Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verpflichtet. Über § 138c Abs. 1 AO wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt, abweichend von der in § 138b Abs. 4 AO vorgesehenen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ein elektronisches Verfahren einzuführen. Da...