Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 137 AO regelt die Verpflichtung zur Anzeige von Umständen für Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind.
II. Geltungsbereich
2Die Norm bezieht sich auf im Inland steuerpflichtige Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Über § 138 Abs. 1 AO werden die Anzeigen über die Erwerbstätigkeit natürlicher Personen erfasst. § 137 AO erfasst hingegen ausschließlich nicht natürliche Personen. Nicht natürliche Personen haben Anzeigen über Auslandseinkünfte und Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO zu erteilen.
B. Systematische Kommentierung
I. Anwendungsbereich
4Die Regelung in § 137 Abs. 1 AO gilt für Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen. Nicht genannt werden die Personengesellschaften. Personengesellschaften werden jedoch auch nicht von § 138 Abs. 1 bis 1b AO erfasst.
5Da die Anzeige über die Aufnahme von Tätigkeiten, die Gründung, den Erwerb der Teilrechtsfähigkeit, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes oder die Beendigung auch bei Personengesellschaften für das Besteuerungsverfahren v...