GEG § 71g

Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 2: Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel [1]

§ 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse [2]

Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass

  1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,

  2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und

  3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl L 150 vom , S. 206) eingesetzt wird.

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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Geetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 71g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .