GEG § 64

Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 2: Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe [1]

1Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. 2Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.

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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .