GEG § 115

Teil 9: Übergangsvorschriften

§ 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen [1]

§ 108 Absatz 1 Nummer 12 und 16 bis 19, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ist bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8 nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selber bewohnt.

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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.:§ 115 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .