GEG § 113

Teil 9: Übergangsvorschriften

§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.

(2)  1Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu§ 88 auch Personen berechtigt, die am über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. 2Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Weiterbildung vor dem begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.

(3)  1Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu§ 88 auch Personen berechtigt, die am über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben. 2Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Fortbildung vor dem begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.

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MAAAH-73142