GEG § 6a

Teil 1: Allgemeiner Teil

§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte [1]

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

  1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,

  2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie

  3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlichrechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: § 6a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .